Satzung des Freundeskreises Taucha Chadrac/Espaly

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


(1) Der Verein trägt den Namen: Freundeskreis Taucha - Chadrac / Espaly e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Taucha.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Anliegen des Vereins ist es, freundschaftliche Beziehungen zu den Einwohnern der französischen Partnergemeinden Chadrac und Espaly auf einer möglichst breiten Basis zu begründen und durch kulturelle, sportliche und sonstige geeignete Aktivitäten zu fördern, insbesondere durch:

  • Vermittlung und Festigung von Kontakten zwischen Vereinen und Interessengruppen mit kulturellen, sportlichen, landeskundlichen, sprachlichen u. a. Interessen,
  • Förderung privater / familiärer Beziehungen zwischen Einwohnern der Partnergemeinden,
  • Förderung des Austauschs von Schülern und Auszubildenden,
  • Unterstützung beim Erlernen/Festigen der französischen Sprache als Grundlage der sprachlichen Verständigung.
  • (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


    § 3 Mitgliedschaft

    (1) Mitglieder des Vereins können unabhängig von Nationalität, Staatsbürgerschaft und Konfession alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ihren Wohn-/Firmensitz vorrangig in Taucha und Umgebung haben oder sich aus persönlichen, kulturellen oder traditionellen Gründen besonders mit der Stadt Taucha und deren Partnergemeinden verbunden fühlen.

    (2) Es gibt Einzel- und Familienmitgliedschaften. Die Familienmitgliedschaft umfasst auch Ehepartner/ Lebensgefährten und alle im Verwandtschaftsverhältnis zu ihnen stehenden Kinder bis zum 18. Lebensjahr, die gem. §3(5) in den Verein aufgenommen worden sind. Sie endet automatisch mit Erreichen des 18. Lebensjahres und kann danach auf schriftlichen Antrag als Einzelmitgliedschaft fortgesetzt werden. Eine bestehende Mitgliedschaft kann jederzeit in eine Familienmitgliedschaft gewandelt werden. Diese beginnt jeweils zum nächsten Quartal.

    (3) Für die Mitgliedschaft von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.

    (4) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehren- mitgliedern. Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.

    (5) Die Aufnahme in den Verein ist formlos schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

    (6) Mit der Aufnahme in den Verein ist eine Beitrittsgebühr entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten.

    (7) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

  • schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
  • Tod oder Auflösung der juristischen Person
  • durch Ausschluss auf Vorstandsbeschluss wegen grober Verstöße gegen die Vereinssatzung oder vergeblich schriftlich angemahnter Beitragsversäumnis. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen vier Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Verstreicht die Anfechtungsfrist, ist der Beschluss rechtskräftig und kann nicht mehr gerichtlich angefochten werden.
  • (8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle gegenseitigen Ansprüche, mit Ausnahme der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beiträge. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

    (9) Persönliche Daten der Mitglieder dürfen im Sinne des Datenschutzes nur mit Genehmigung der Mitglieder innerhalb des Vereins weitergegeben werden, wenn es Vereinszwecken dient.


    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


    (1) Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Sie sind berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.

    (2) Ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie fördernde und Ehrenmitglieder haben einfaches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

    (3) Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • den Verein nach besten Kräften zu fördern und sich für die in § 2 genannten Aufgaben einzusetzen,
  • den Namen des Vereins in Ehren zu halten,
  • den Beitrag ordnungsgemäß zu zahlen.


  • § 5 Aufnahmegebühr, Beitrag

    (1) Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung jährlich zu beschließen ist.


    § 6 Vereinsorgane


    (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


    § 7 Vorstand


    (1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer,
  • zwei Beisitzern und
  • ggf. dem Ehrenvorsitzenden.
  • (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu kooptieren.

    (

    3) Wird ein Ehrenvorsitzender gewählt, gehört dieser für die Zeit seiner Mitgliedschaft im Verein dem Vorstand an. Er hat Stimmrecht.

    (4) Neben diesen gewählten Vorstandsmitgliedern kann dem Vorstand der Bürgermeister der Stadt Taucha angehören. Er hat kein Stimmrecht und kann keine der oben genannten Funktionen übernehmen.

    (5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

    (6) Im Rechtsverkehr wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Zahlungsanweisungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

    (7) Der Vorstand kann sich eine verbindliche Geschäftsordnung geben, in der u. a. Zuständigkeit, Befugnisse, Vertretung und Verfahren der Beschlussfassung geregelt werden. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.


    § 8 Mitgliederversammlung


    (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über

  • Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören,
  • Bestätigung des jährlichen Arbeitsplanes und des Haushaltplanes,
  • die Beitragsordnung und Umlagen
  • Satzungsänderungen,
  • Auflösung des Vereins und
  • sonstige eingebrachte Anträge.
  • (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich (1. Quartal des Kalenderjahres) vom Vorstand einzuberufen. Die schriftliche Einladung dazu erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

    (3) Aus dringendem Grund kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgieder- versammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies verlangen.

    (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, gemäß vereinsüblicher Wahlordnung, gefällt, außer bei Satzungsänderungen, für die eine Zweidrittel- Mehrheit erforderlich ist. ( Vereinsauflösung s. §9). Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

    (5) Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    (6) Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.


    § 9 Vereinsauflösung

    (1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von mindestens 75% der Mitglieder erfolgen.

    (2) Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Taucha, zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.



    Taucha, 10.02.2010


    Michael König           Lutz Kowollik


    Vorsitzender            stellv. Vorsitzender



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